Förderung

Grundlage der Förderung ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 19. Oktober 2016.

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In der Verwaltungsvereinbarung sind die wesentlichen Eckpunkte der Förderung geregelt. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über einige dieser Punkte gegeben. Der Ausdruck "Universität" umfasst hierbei neben den Universitäten auch die ihnen gleichgestellten Hochschulen der Länder.

Was wird gefördert?

Es können sowohl Personal- als auch Sachkosten mit den Programmmitteln gefördert werden. Diese werden in Form einer Pauschale ausgezahlt und setzen sich zusammen aus

  • Personalaufwendungen für die Tenure-Track-Professuren (ausgewiesen in W 1, W 2 oder äquivalent) über einen Zeitraum von maximal sechs Jahren, der bei Geburt oder Adoption eines Kindes um ein Jahr pro Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre verlängert werden kann;
  • Personalaufwendungen für bis zu zwei Jahre Anschlussfinanzierung (ausgewiesen in W 2, W 3 oder äquivalent) bei positiver Tenure-Evaluation;
  • Ausstattung der geförderten Professuren;
  • einem Strategieaufschlag in Höhe von 15 Prozent auf die vorgenannten Fördergegenstände, um den notwendigen strukturellen Wandel an der Universität zu bewältigen.

In welcher Höhe stellt der Bund hierfür Mittel bereit?

Der Bund stellt für das Bund-Länder-Programm bis zu einer Milliarde Euro bereit.

Dem wettbewerblichen Verfahren in beiden Bewilligungsrunden sind dabei Länderanteile an der Gesamtfördersumme hinterlegt, die den Universitäten eines Landes höchstens zur Verfügung stehen. Diese bemessen sich zu 50 Prozent nach dem Königsteiner Schlüssel des Landes für das Jahr 2016 und zu 50 Prozent nach dem über die Jahre 2012 bis 2014 gemittelten Anteil des Landes an den Professorinnen und Professoren an Universitäten.

Wie beteiligen sich die Länder?

Die Sitzländer der geförderten Universitäten stellen die Gesamtfinanzierung sicher. Die Länder stellen darüber hinaus sicher, dass der mit dem Bund-Länder-Programm erreichte Umfang an Tenure-Track-Professuren auch nach dem Ende der Laufzeit des Programms erhalten bleibt. Schließlich haben die Länder zugesagt, die Zahl der unbefristet beschäftigten Professorinnen und Professoren an ihren antragsberechtigten Universitäten dauerhaft um 1.000 zu erhöhen. Damit bleiben auch die Chancen derer gewahrt, die sich bereits auf anderen Karrierewegen zur Professur befinden.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind alle Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen der Länder. Die Bewerbung erfolgt jeweils durch die Universitätsleitung.

Um die Tenure-Track-Professur auf Grundlage eines wissenschaftsgeleiteten Wettbewerbsverfahrens möglichst breit an den deutschen Universitäten zu etablieren, können die Universitäten grundsätzlich lediglich in einer der beiden Bewilligungsrunden gefördert werden. Universitäten, die in der ersten Bewilligungsrunde 2017 gefördert werden, sind damit in der zweiten Bewilligungsrunde 2019 grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Ausnahmsweise kann eine Universität, deren Antrag in der ersten Bewilligungsrunde ausschließlich aufgrund der Überschreitung des Länderanteils des Sitzlandes gekürzt wurde, im Zuge der zweiten Bewilligungsrunde jedoch erneut einen Antrag für höchstens den anderen, in der ersten Bewilligungsrunde gekürzten Teil stellen.

Universitäten, die in der ersten Bewilligungsrunde keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag in der ersten Bewilligungsrunde nicht gefördert werden konnte, sind für die zweite Bewilligungsrunde in jedem Falle antragsberechtigt.

Welche Voraussetzungen bestehen für eine Förderung?

Die Universität muss eine verbindliche Grundsatzentscheidung getroffen haben, dass sie den Karriereweg der Tenure-Track-Professur entsprechend den Anforderungen nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung implementieren wird. Des Weiteren muss dargelegt sein, dass Personalentwicklung für den wissenschaftlichen Nachwuchs und für das gesamte wissenschaftliche Personal ein strategisches Handlungsfeld der Universitätsleitung ist. Schließlich muss ein Personalentwicklungskonzept vorliegen, in dem Aussagen zu Standards, zum Grad der institutionellen Verankerung und zum Stand der Umsetzung dieses Konzepts enthalten sind.

Vor Beginn der Förderung muss darüber hinaus das Sitzland der antragstellenden Universität bestätigt haben, dass die erforderlichen landesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind, um den Karriereweg der Tenure-Track-Professur einzuführen.

Wie ist der Zeitplan?

Das Programm wird in zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2017 und 2019 durchgeführt. Die erste Bewilligungsrunde ist bereits abgeschlossen, eine Übersicht der 34 geförderten Universitäten finden Sie auf der Förderlandkarte.

In der zweiten Bewilligungsrunde wurden 532 Professuren an 57 Universitäten vom Auswahlgremium zur Förderung empfohlen. Der geplante Beginn der Förderung ist der 1. Dezember 2019.

Wie lange wird gefördert?

Die Universitäten können innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms (von 2017 bis 2032) für die Dauer von maximal dreizehn Jahren gefördert werden:

  • Für Universitäten, deren Vorhaben in der ersten Runde im Jahr 2017 bewilligt worden sind, hat die Förderung am 1. Dezember 2017 begonnen und endet spätestens am 30. November 2030.
  • Für Universitäten, deren Vorhaben in der zweiten Runde im Jahr 2019 bewilligt werden, endet die Förderung spätestens im Jahr 2032.

Das Vorhaben einer Universität darf erst nach der Bewilligung beginnen und kann nicht über den Förderzeitraum hinaus gefördert werden.